
Haussperlingsfamilie beim Baden – Foto: Manfred Knake
Es ist bei Naturschützern kein Geheimnis, dass die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft Treiber des Artensterbens sind. Die Ampelpolitik der vergangenen Legislaturperiode hat das Artenschutzrecht ausgehöhlt, die derzeitige CDU-SPD-Regierung will das Naturschutzrecht weiter herunterfahren, auch im Sinne der Windenergiewirtschaft. Ob diese Vorgehensweise mit dem europäischen Naturschutzrecht vereinbar ist, darf bezweifelt werden. Das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 01.08.2025 (Az. C-784/23) stellt nun fest, dass das Schädigungs- Tötungs-, und Störungsverbot für alle (!) Vogelarten gilt, schon die Inkaufnahme einer Tötung, Störung oder Nestzerstörung reiche aus und verstoße gegen die Vogelschutzrichtlinie. Anlass war ein Konflikt in Estland über Holzfällarbeiten während der Brutzeit von Vögeln. Die dortigen Behörden hatten das Fällen verboten, weil es Vögel stören oder töten und ihre Nester zerstören könnte. Zur Klärung legte das oberste estnische Gericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Das für Nichtjursten durchaus schwer zu lesende und sperrige Urteil gilt selbstverständlich auch im Mitgliedsland Deutschland.
Mehr hier bei der Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE), mit freundlicher Genehmigung übernommen:
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